Naturverträgliche Gehölzpflege
Informationen für Gemeinden, Bauhöfe und Dienstleister:innen im Bereich Grünpflege
In der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar ist laut Bayerischem Naturschutzgesetz eine ordnungsgemäße, den Bestand erhaltende Nutzung und Pflege von Hecken, Feldgehölzen oder -gebüschen erlaubt.
Ein behutsames Vorgehen ist wichtig, damit von Beginn der Vegetationszeit ein dichtes Astwerk mit Blättern und Blüten für brütende und nahrungssuchende Vögel sowie für nahrungssuchende und sich fortpflanzende Insekten zur Verfügung steht. Ein schützendes Gehölz ist auch für bodenlebende Tiere wie Amphibien, Blindschleichen und Igel erforderlich, die im Falle eines bodenebenen Schnittes ebenso ihren Lebensraum verlieren.
Leider orientiert sich die Pflege oft mehr an pragmatischen Aspekten als an naturschutzfachlichen Kriterien. D.h. Einzelbäume werden ersatzlos gefällt, und Gehölze werden, um sich Arbeit und Kosten zu sparen, flächig auf den Stock gesetzt. Wünschenswert wäre eine behutsame Pflege, die nur abschnittsweise bzw. an Einzelgehölzen erfolgt, und so viel Substanz wie möglich erhält.
Wir möchten Sie auf die wichtigsten Naturschutzaspekte bei der Gehölzpflege hinweisen.
Hecken und Feldgehölze
- Schneiden Sie nach dem Grundsatz „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“. Die Natur wird es Ihnen danken.
- Setzen Sie Hecken nur abschnittsweise auf den Stock, maximal ein Drittel der gesamten Hecke. So kommt es zu keinem Totalausfall, der Bestand und die ökologische Funktion bleiben erhalten.
- Noch schonender als „abschnittsweise auf den Stock setzen“ ist die Entnahme von Einzelgehölzen oder ein Zurückschneiden von Rändern und Kronen.
- Blühende Solitärsträucher sollten entsprechend ihrer natürlichen Wuchsform geschnitten werden. Die häufig erzwungene kreisrunde Form hat zur Folge, dass die Blüten ausbleiben und die alten, blühfaulen Äste vergreisen.
- Erhalten Sie stehende Totholzstrukturen sowie wertgebende Gehölze wie Wildobst, alte Weißdorne, Eichen usw. Falls geschützte Tierarten vorkommen, ist ein Eingriff verboten bzw. muss mit der Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen werden (siehe unten).
- Belassen Sie zumindest einen Teil des Schnittgutes als Reisighaufen in der Hecke – als Unterschlupf für Bodentiere.
Einzelbäume und Baumgruppen
- Auch wenn für die Fällung von Bäumen in der Regel keine Genehmigung notwendig ist, sollte es für alle Verantwortlichen in der heutigen Zeit eine Selbstverständlichkeit sein, so viele (Siedlungs-) Bäume wie möglich zu erhalten. Insbesondere große und alte Laubbäume sollten höchsten Schutz genießen!
- Überprüfen Sie, ob z.B. für eine Baumaßnahme wirklich alle Bäume gefällt werden müssen, oder ob ein differenziertes Vorgehen und Pflegeschnitte ausreichend sind. Für gefällte Bäume sollten selbstverständlich neue Bäume gepflanzt werden, auch wenn dies gesetzlich nicht eingefordert wird.
- Alle Kommunen sollten, auch wenn sie keine Baumschutzverordnung erlassen, ein Baumkataster anlegen, um ihren Baumbestand zu erfassen und zu sichern.
- weitere Informationen zum Thema Siedlungsbäume
§ 44 BNatSchG - besonders geschützte Wildtiere
Bei Rodungensarbeiten werden immer wieder Fledermäuse in unerkannten Fledermausquartieren verletzt und getötet - ein Drama für alle Beteiligten. Im Winter 2022 wurden bei Rodungsarbeiten in Ingolstadt hunderte überwinternde Fledermäuse in einem Baum gefunden - von außen ohne Fachkenntnis kaum zu erahnen (Quelle: Koordinationsstelle Fledermausschutz in Bayern).
- Unabhängig vom Schutzstatus der Gehölze selbst sind die Verbote des § 44 BNatSchG immer und unmittelbar gültig.
- Überprüfen Sie daher, ob Fledermäuse, geschützte Vogelarten oder andere geschützte Tierarten vorkommen könnten.
- Ziehen Sie Fachpersonal hinzu, sollten Sie sich dabei unsicher sein. Ihr erster Ansprechpartner ist die untere Naturschutzbehörde.
- Fügen Sie im Verkehrssicherungsfall ihrer Anfrage den Vermerk "Gefahr im Verzug" hinzu, um in Haftungsfragen auf der sicheren Seite zu sein.
- Bedenken Sie, dass die Zerstörung von Lebensstätten (z.B. Nester, Horste, Baumhöhlen- und Spalten) auch verboten ist, während die Tiere sich in ihren Überwinterungsgebieten befinden – also gar nicht anwesend sind!
- Im Fall ist eine Fällung bzw. Rodung ganzjährig verboten und bedarf - übrigens auch im dringenden Verkehrssicherungsfall - einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung gemäß (§ 45 bzw. § 67 BNatSchG).
- Anzeichen für mögliche geschützte Lebensstätten sind ein hohes Alter der Bäume sowie vorkommende Höhlen, Spalten, Totholz oder größere Nester.
- Gesetzlichen Schutz genießen übrigens auch Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen.
Beispiele für eine gelungene Gehölzpflege
Negativbeispiele für Gehölzpflege
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