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Stellungnahme zur geplanten Gemeindeverbindungsstraße Memmingerberg-Hawangen

Was der BN von dem Vorhaben hält und was im Artikel der Memminger Zeitung vom 15.12.2021 richtiggestellt werden muss.

16.12.2021

An die Redaktion der Memminger Zeitung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Artikel „Diese Trasse ist gewünscht“ vom 15.12.2021 (Nr. 290, S. 27) wurden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) zur geplanten Gemeindeverbindungsstraße Memmingerberg-Hawangen dargestellt, zu der sich auch die Kreisgruppe des Bund Naturschutz Memmingen-Unterallgäu geäußert hatte.

Der Kreisgruppe wird im Artikel zugeschrieben, dass sie „es lieber gesehen hätte, wenn die Trasse über den „Alten Stadtweg“ direkt durch den Ortskern in Hawangen geführt hätte“. Dies entspricht nicht den Tatsachen:

In unserer Stellungnahme kritisieren wir, dass in den Planunterlagen keine Alternativen diskutiert wurden, insbesondere nicht die in Planung befindlichen Gemeindeverbindungsstraße Memmingerberg-Benningen. Eine Verkehrsführung über diese Trasse würde den gewünschten Anschluss an die Hawanger Straße bzw. Staatsstraße 2013 nach Ottobeuren aus Sicht des BN gleichermaßen ohne jegliche Belastung der Hawanger Bürger:innen ermöglichen und gleichzeitig den Bau der geplanten Verbindungsstraße Memmingerberg-Hawangen überflüssig machen.

Wir bitten Sie, dies richtig zu stellen.

Stellungnahme des BN zum „BP mit GOP GVS Memmingerberg-Hawangen“

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir lehnen den Bau der Gemeindeverbindungsstraße „Memmingerberg-Hawangen“ in der
vorgelegten Form ab, da sie zu einer unnötigen Versiegelung von Boden führt und die
artenschutzrechtlichen Maßnahmen nicht den fachlichen Anforderungen genügen.
Der Stellungnahme möchten wir zur Erinnerung einen Auszug aus der Bayerischen
Verfassung voranstellen, der zum schonenden Umgang mit allen Naturgütern (inkl. Boden)
verpflichtet und die Verantwortung für die kommenden Generationen herausstellt.

Der erste Teil des Artikels 141 besagt:
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die
kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen
Gemeinschaft anvertraut. Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und
geschützt. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den
vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, • Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden
möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu
achten,
• die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
• den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und
eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
• die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie
kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.

Diese Verfassungsgrundsätze zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sind keine bloßen
Programmsätze, sondern „bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und
Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen
sind“, so der bayerische Verfassungsgerichtshof nach einer Klage gegen einen Bebauungsplan in
Ofterschwang.

Auch die Bayerische Nachhaltigkeitsstrategie fasst dies in Worte: „Mit Blick in die Zukunft gilt es
[...], den Flächenverbrauch deutlich zu reduzieren und nutzungsbedingte Schädigungen von Böden
zu vermeiden [...]. Bayerischer Bodenschutz beinhaltet damit neben Nachsorge vor allem
Vorsorge.“ Der angesprochene Aspekt unserer Verantwortung für die zukünftigen Generationen ist
durch das Klima-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes am 29.04.21 noch einmal unterstrichen
worden.

Nachdem bereits etwa 15 Hektar Ackerland durch das Gewerbegebiet neu versiegelt werden
sollen, sollen nun weitere 1,21 Hektar für den Anschluss an die Hawanger Straße beansprucht
werden. Der kürzlich erschienene Bodenschutzbericht der Bundesregierung nennt die
Flächenneuinanspruchnahme nach wie vor einen der Haupttreiber für die Bodenverluste in
Deutschland; etwa ein halber Quadratkilometer verliert tagtäglich langfristig alle Bodenfunktionen.
Die vorliegende Planung trägt uneingeschränkt zu diesen Verlusten bei, ohne eine nennenswerte
Alternativenprüfung durchgeführt zu haben - die sogar in Planung sei: So wurde im
Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft kürzlich angekündigt, die Planungen für die Verbindungsstraße Memmingergberg Industriestraße – Benningen fortzuführen. Über diese
Straße sowie die Staatsstraße 2013 wird bei vernachlässigbarem Umweg der selbe
Verkehrsanschluss an die Hawanger Straße und für den aus Ottobeuren zuströmenden
Verkehr erreicht werden.

Die Straße zerschneidet zudem die aktuell noch weitgehend störungsarme und wenig
frequentierte Feldflur zwischen Benninger Einöde und Schmidbach bei. Die Auswirkungen
sind vor allem für die Avifauna relevant. In der vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung werden Vorkommen der wertgebenden Arten Goldammer, Feldlerche, Wachtel,
Schafstelze und Schleiereule genannt.

Für das betroffene Revier der Goldammer wird angenommen, dass ein Ausweichen auf
„unbesetzte aber potenziell geeignete Reviere“ am Schmidbach, im Feldgehölz im Westen
oder in die (noch nicht existenten Gehölze) am Rande des künftigen Gewerbeparks möglich
sei. Unklar bleibt bei dieser Ausführung, wieso diese potenziell geeigneten Reviere aktuell
nicht besiedelt sind und warum sie vollständigen Ersatz für das betroffene Paar bieten
können sollen, wenn sie nicht aktuell bereits besiedelt sind. Im Zweifel muss angenommen
werden, dass diese Habitate aktuell den Habitatansprüchen der Art nicht genügen. Auch
bleibt unberücksichtigt, dass die beiden Paare am derzeitigen Ostrand des Gewerbegebietes
mit Bau des Gewerbegebietes ihre Brutplätze verlieren werden und somit ebenfalls auf Ersatz
angewiesen sind. Zudem besteht bis zur tatsächlichen funktionalen Eignung der Eingrünung
des künfigen Gewerbeparks eine zeitliche Lücke von unbekannter Länge, in der der
lückenlose Erhalt der ökologischen Funktion eben nicht gegeben ist. Auch sind derartige
Eingrünungen mit artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen weder im Hinblick auf ihre
rechtliche Sicherung noch ihre ökologische Qualität sowie Umsetzung und Pflege zu
vergleichen. Wir fordern daher die verbindliche Ausweisung und Umsetzung von
Ersatzhabitaten auch für die Goldammer.

Bei der Feldlerche wurde ermittelt, dass der Lebensraum von zwei Brutpaaren verloren geht.
Der Verlust soll durch die Anlage von Blüh- und Brachstreifen auf insg. 0,3 Hektar Ackerfläche
und 6 Feldlerchenfenstern à mind. 20 m² Fläche ausgeglichen werden. Diese müssten über 2
Hektar Ackerfläche verteilt werden. Wir halten den Umfang dieser Maßnahmen für deutlich
unterdimensioniert und nicht dem fachlichen Standard entsprechend. Denn es muss auch
berücksichtigt werden, dass die geplanten Ausgleichsflächen die Lebensraumansprüche der Art bereits erfüllen müssen (im Fall der Feldlerche v.a. fehlende Kulissen und richtige
Landbewirtschaftung). Somit muss angenommen werden, dass auch die geplanten Flächen bereits
von der Art besiedelt sind. D.h. auch diese Reviere müssen in die Berechnung des Umfangs der
benötigten Ausgleichsflächen einbezogen werden (vgl. Garniel, Mierwald & Ojowski 2010, S. 82).
Der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen gibt als Anforderung an Qualität und Menge für
Ausgleichsflächen für Feldlerchen folgendes an: „Orientierungswerte pro Paar: Maßnahmenbedarf
mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung. Bei Funktionsverlust des „Reviers“ mind. im Umfang
der lokal ausgeprägten Aktionsraumgröße und mind. 1 ha (nach BAUER et al. 2005 S. 150). Bei
streifenförmiger Anlage Breite der Streifen > 6 m (LANUV 2010); idealerweise > 10 m“. Bei
Beachtung dieser Vorgabe sind für das Vorhaben mind. zwei Hektar Ausgleichsfläche zu
veranschlagen, ggf. bei bestehender Besiedlung sogar noch weitere Flächen. In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die für das interkommunale Gewerbegebiet
festgesetzten Ausgleichsflächen ein noch krasseres Missverhältnis zuungunsten von Feldlerche und
Schafstelze aufweisen, nämlich insgesamt 10 Lerchenfenster und 0,1 Hektar Blüh- bzw.
Brachestreifen für vier Paare der Feldlerche und einem Paar der Schafstelze.
Für das betroffene Revier der Wachtel gilt entsprechendes: die geplante Ausgleichsfläche von 0,3
Hektar Blühstreifen steht einem Orientierungswert von mind. 1 Hektar entgegen (LANUV 2013)
und unterschreitet den fachlichen Standard somit enorm.

Für alle Maßnahmen gilt zudem, dass die Ausgleichsflächen zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses hinreichend rechtlich gesichert sein müssen (vgl. BayVGH, U.v. 05.10.2021 -
15 N 21.1470). Der erwähnte Eintrag einer Grunddienstbarkeit dieser Flächen ist hierfür
ausreichend, jedoch sind in Plan und Begründung noch keinerlei Flächen für den
artenschutzrechtlichen Ausgleich festgesetzt. Wir behalten uns die Beurteilung der Qualität der
Ausgleichsflächen, v.a. ihrer Lage, vor bis die genauen Flurstücke hierfür feststehen.

Wir begrüßen aufgrund vorheriger negativer Erfahrungen mit der Umsetzung und der Erfolgsquote
von Artenschutzmaßnahmen das verpflichtende Monitoring für Feldlerche, Schafstelze und
Wachtel. Wir weisen darauf hin, dass hierfür eine Nullaufnahme vor Umsetzung der Maßnahmen erforderlich ist, um einen Referenzbestand für zukünftige Vergleiche zu ermitteln. Zudem sind
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von der Genehmigungsbehörde an das LfU zu melden.

Quellen:

Deutscher Bundestag (2021): Fünfter Bodenschutzbericht der Bundesregierung
LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2013):
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“

 


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